Art. 138

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Bedeutung

Art. 138 WRV – Eigentum und Vermögensrechte

Weg:
saubere Vermögenstrennung und Zweckbindung.

Konkrete Umsetzung:

  • Grundbesitz in eigener Trägerstruktur
  • Stiftungs- oder Zweckvermögen später möglich
  • klare Zuordnung von Gemeingut, Betriebsvermögen und Privatvermögen
  • Schutz von Gemeinschaftseinrichtungen durch geregelte Eigentumsformen

Beispiel:
Der Hofboden gehört nicht zufällig einzelnen Engagierten privat, sondern wird langfristig in eine stabile Trägerstruktur überführt, damit die Gemeinschaft nicht bei jedem Konflikt zerfällt.

Art. 138 Abs. 2 gewährleistet Eigentum und andere Rechte von Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen an ihren Anstalten, Stiftungen und Vermögen.