Art. 136
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Bedeutung
Freiwilligkeit, Schutz der Überzeugung
Weg:
PANtopia baut eine freiwillige Gemeinschaft ohne Bekenntniszwang und ohne Druck auf Außenstehende.
Konkrete Umsetzung:
- freiwillige Mitgliedschaft
- keine Offenbarungspflicht über persönliche Überzeugungen über das notwendige Maß hinaus
- keine Zwangsrituale
- klare Austrittsmöglichkeit
- Trennung von Mitgliedschaft und bürgerlichem Status
Beispiel:
Ein Gast kann am Jahreskreisfest teilnehmen, ohne Mitglied zu werden oder ein pantheistisches Bekenntnis zu unterschreiben.
Art. 136 schützt genau diese Freiwilligkeit und Nichtdiskriminierung.
